Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Berücksichtigung eines langen Deliktszeitraumes als erschwerend verstößt auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot weil die längere Dauer eines strafbaren Verhaltens nicht von den Merkmalen des § 70 StGB umfasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108846Im RIS seit
27.11.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017