RS OGH 1997/10/28 1Ob173/97s, 2Ob15/16v, 2Ob18/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

EKHG §1 IIA
EKHG §5 IB
EKHG §5 IC

Rechtssatz

Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    Veröff: SZ 70/222
  • 2 Ob 15/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
    Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur? und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Es kann offen bleiben, ob Infrastruktur? und/oder Verkehrsunternehmer als Betriebsunternehmer iSv § 1 EKHG anzusehen sind; der bloße Waggonhalter ist es jedenfalls nicht. (T1); Veröff: SZ 2017/20
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ? ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ? nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108670

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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