Norm
ABGB §896Rechtssatz
Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108671Im RIS seit
27.11.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022