RS OGH 1997/10/28 1Ob310/97p, 6Ob252/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §321
ZPO §323
ZPO §339

Rechtssatz

Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 310/97p
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 310/97p
    Veröff: SZ 70/223
  • 6 Ob 252/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 252/08i
    Vgl; Beisatz: Nach §321 ZPO besteht nur ein Aussageverweigerungsrecht des zur Verschwiegenheit verpflichteten Zeugen, aber - im Gegensatz zu §383 Abs 3 der deutschen Zivilprozessordnung - kein korrespondierendes Vernehmungsverbot für das Gericht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108824

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten