Norm
StGB §33Rechtssatz
Durch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit wird auch die Gewinnsucht mitumfaßt, sodaß die zusätzlich erschwerende Annahme von "Suchtgifthandel aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein" neben Gewerbsmäßigkeit gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108874Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0110OS00136_9700000_001