RS OGH 1997/10/28 1Ob173/97s

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

EKHG §5 IB

Rechtssatz

Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und die freie Verfügung über den Bahnbetrieb ausübt, wer also einerseits aus dem Bahnbetrieb den wirtschaftlichen Nutzen zieht und andererseits selbständig über den Bahnbetrieb verfügen kann, weshalb er auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen soll. Betriebsunternehmer ist, auf wen beide Kriterien zutreffen, selbst wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens (beziehungsweise der Betriebsmittel) ist oder die Aufsicht über den Bahnbetrieb einem anderen übertragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108673

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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