Norm
EKHG §5 IBRechtssatz
Vom Halter des Kraftfahrzeugs unterscheidet sich der Betriebsunternehmer insofern, als sich seine Verfügungsgewalt auf den Bahnbetrieb in seiner Gesamtheit und nicht bloß auf die einzelnen Fahrbetriebsmittel erstrecken muß; da diese an Schienen gebunden sind, muß diese Verfügungsgewalt vor allem auch die Herrschaft über die Gleisanlagen (beziehungsweise Schwebeanlagen), Oberleitungsanlagen und Signalanlagen sowie über die Bahnhöfe umfassen, will der Betriebsunternehmer über den Einsatz der Lokomotiven, Triebwagen und Waggons bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108674Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_005