Norm
ASVG §344 Abs1Rechtssatz
§ 344 Abs 1 letzter Satz ASVG ist so auszulegen, daß a) jedenfalls die Parteien des Gesamtvertrags in einer auf die Auslegung beziehungsweise Anwendung des Einzelvertrags bezogenen Streitigkeit nicht antragslegitimiert sind, und b) jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108653Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00329_97G0000_001