Norm
WRG §31 Abs1Rechtssatz
Mit dem Betrieb der Anlage muss die Gewässerbeeinträchtigung nicht "geradezu typisch" verbunden sein, sondern es genügt, dass die Anlage beziehungsweise ihr Betrieb zu einer solchen Einwirkung konkret geeignet ist (arg: "herbeiführen können").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108676Im RIS seit
27.11.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011