Norm
ABGB §287Rechtssatz
Gemeingebrauch kann durch eine der Ersitzung entsprechende langjährige Übung entstehen. Erforderlich ist aber auch nach dem oberösterreichischen Landesrecht das Bestehen eines Verkehrsbedürfnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109155Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0050OB00106_97T0000_001