Norm
VersVG §6 ARechtssatz
Hat bei mehreren Versicherungsnehmern, die eine in ihrem Miteigentum stehende Sache gemeinsam versichert haben, nur ein Miteigentümer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, besteht keine Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber den anderen Miteigentümern (Mitversicherten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108721Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0070OB00241_97K0000_001