Norm
StPO §181 Abs1 Satz2Rechtssatz
Die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, findet im Gesetz keine Deckung (§ 181 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108800Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0130OS00159_9700000_003