RS OGH 1997/10/29 7Ob304/97z, 1Ob46/01y, 9Ob112/04t, 9Ob53/05t, 6Ob170/05a

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Norm

ABGB §785 Abs3

Rechtssatz

Schenkungen in Entsprechung einer sittlichen Pflicht können auch nur einen angemessenen Teil der Zuwendung erfassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 304/97z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 7 Ob 304/97z
    Veröff: SZ 70/231
  • 1 Ob 46/01y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y
  • 9 Ob 112/04t
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 Ob 112/04t
    Beisatz: Ist aber der Bestand einer sittlichen Pflicht für eine Schenkung eingewendet und auch erwiesen worden, liegt es an dem dafür beweispflichtigen Kläger, ein Vorbringen dahin zu erstatten, dass nur ein Teil der Zuwendung angemessen gewesen wäre. (T1)
  • 9 Ob 53/05t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 53/05t
    Beisatz: Insbesondere bei sehr wertvollen Zuwendungen. (T2)
  • 6 Ob 170/05a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 170/05a
    Beisatz: Daraus folgt eine Behauptungslast des Beklagten, der die für seinen Rechtsstandpunkt (d.i. das Vorliegen des Tatbestands des § 785 Abs 3 erster Satz ABGB) günstigen, die Klageansprüche hindernden Tatsachen zu beweisen hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108722

Im RIS seit

28.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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