Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung der Untersuchungshaft ohne Antrag des Staatsanwaltes ist keinesfalls als bloße Formwidrigkeit abzutun, sollte doch durch die gesetzliche Festschreibung dieser Haftvoraussetzung im StRÄG 1993 das Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) gestärkt werden (JAB zum StRÄG 1993, 1157 BlgNR 18.GP 12 zu Art I Z 25), womit aber dem Haftantrag fundamentale, für die Zulässigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf persönliche Freiheit entscheidende Bedeutung zukommt. Der Antrag des Staatsanwaltes auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehles kann nicht in einen solchen auf Verhängung der Untersuchungshaft gedeutet werden, hat letztere doch (zusätzlich) die Dringlichkeit des Tatverdachts zur Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108725Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0140OS00139_9700000_002