Norm
StPO §179 Abs6Rechtssatz
Die Untersuchungshaft wurde ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt. In der ersten Haftverhandlung wurde dieser Antrag nachgeholt und die Untersuchungs-Haft fortgesetzt. Der gegen den Fortsetzungsbeschluß erhobenen Beschwerde (§ 182 Abs 4 StPO), mit der auch eine Beschwerde gegen den Verhängungsbeschluß verbunden war (§ 179 Abs 5 StPO), gab das Oberlandesgericht keine Folge, unterließ jedoch einen Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit (§ 179 Abs 6 StPO) des Verhängungsbeschlusses (weil es versehentlich davon ausging, daß der Beschuldigte insoweit auf Rechtsmittel verzichtet hätte). In der Unterlassung dieses Ausspruchs erblickte der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsverletzung (beschränkt auf den Zeitraum ab Haftverhängung bis zum Fortsetzungsbeschluß), ließ jedoch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes unberührt, weil dessen Aufhebung im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Haftfortsetzung nicht erforderlich war (§ 7 Abs 1 GRBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108724Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0140OS00139_9700000_001