RS OGH 1997/10/29 5Ob2155/96i, 6Ob256/99m, 6Ob174/00g, 1Ob290/00d, 8Ob194/01i, 6Ob319/01g, 6Ob116/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Norm

ABGB §447
ABGB §452
ABGB §1392
HGB §189
HGB §190
HGB §198 Abs3

Rechtssatz

Die notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung (Speicherbuchhaltung) ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk (Buchvermerk) nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (Debitorenposten) (OP-Liste) aufscheint.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2155/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
    Veröff: SZ 70/228
  • 6 Ob 256/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
  • 6 Ob 174/00g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 174/00g
    Vgl auch; Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T1); Veröff: SZ 73/132
  • 1 Ob 290/00d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 290/00d
    Vgl; Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T2); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T3); Veröff: SZ 74/112
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    Auch; Veröff: SZ 2002/25
  • 6 Ob 319/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
    Vgl
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Vgl aber; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T4); Beisatz: Die Publizität bei der Sicherungszession durch die Drittschuldnerverständigung wird insofern erreicht, als der wissende Drittschuldner alle anderen Gläubiger über die Zession informieren kann, wenn diese bei ihm als einzig verlässlicher Auskunftsquelle Erkundigungen über die Forderungen einholen. (T5); Veröff: SZ 2006/180
  • 7 Ob 84/07i
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 84/07i
  • 3 Ob 155/10f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 155/10f
    Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T6); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T7); Veröff: SZ 2011/23
  • 3 Ob 118/11s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 118/11s
    Vgl auch
  • 17 Ob 9/20b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 17 Ob 9/20b
    Beisatz: Ersichtlichmachung der Abtretung bloß auf der OP-Liste ohne Ersichtlichmachung bei den Kundenkonten reicht nicht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108639

Im RIS seit

28.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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