Norm
ABGB §447Rechtssatz
Die notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung (Speicherbuchhaltung) ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk (Buchvermerk) nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (Debitorenposten) (OP-Liste) aufscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108639Im RIS seit
28.11.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020