RS OGH 1997/10/29 6Ob163/97g, 7Ob167/04s, 5Ob149/09m, 1Ob207/09m, 8Ob92/09a, 3Nc18/10t, 6Nc19/12i, 2

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Norm

ABGB idF SWRÄG 2006 §270 B
ABGB §276 Ie
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IC5

Rechtssatz

Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/97g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 163/97g
  • 7 Ob 167/04s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 167/04s
  • 5 Ob 149/09m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 149/09m
    Vgl; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. (T1); Bem: Siehe auch RS0125498. (T2)
  • 1 Ob 207/09m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 207/09m
  • 8 Ob 92/09a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 92/09a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Nc 18/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Nc 18/10t
    Auch
  • 6 Nc 19/12i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Nc 19/12i
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 147/20m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 147/20m
    Beisatz: Hier: Keine Antragslegitimation eines Dritten auf Ausfolgung von Vermögenswerten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108946

Im RIS seit

28.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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