RS OGH 1997/10/30 8Ob254/97d, 8ObS69/00f, 8ObS5/00v, 8ObS4/00x, 8ObS249/00a, 9ObA124/03f, 8ObS12/04d

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Norm

GmbHG §74

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz erfordert keine Mindestbeteiligung am Gesellschaftsvermögen. Hier: Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer einer GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter, nicht aber Geschäftsführer ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 254/97d
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d
    Veröff: SZ 70/232
  • 8 ObS 69/00f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
    Auch
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
    Vgl auch
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
    Vgl auch
  • 8 ObS 249/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
    Vgl auch
  • 9 ObA 124/03f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 124/03f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die mit 1,7% beteiligte Klägerin war nie Geschäftsführerin der GmbH, sie hatte auch keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft und das Angehörigenverhältnis zu den Mehrheitsgesellschaftern war nicht der Natur, dass die Klägerin in Wahrheit von diesen ihr Einkommen bezogen hätte und auf ihr Arbeitseinkommen nicht angewiesen gewesen wäre. Diese eher "symbolisch" anmutende Beteiligung der Klägerin lässt eine allfällige im Gesellschaftsrecht begründete Kapitalzuführungsabsicht gänzlich in den Hintergrund treten, sodass die-auf historischer Rechtslage beruhenden-Grundsätze über das Eigenkapitalersatzrecht keine Anwendung zu finden haben, ohne dass es einer verallgemeinerbaren Grenzziehung hinsichtlich einer Mindestbeteiligung bedürfte. (T1)
  • 8 ObS 12/04d
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObS 12/04d
    Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T2); Beisatz: Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%. (T3)
  • 9 ObA 9/05x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 9/05x
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 8 ObA 38/06f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 38/06f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108750

Dokumentnummer

JJR_19971030_OGH0002_0080OB00254_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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