Norm
ARHG §58Rechtssatz
Es ist ein Grundsatz des internationalen Strafrechtes, daß der ersuchte Staat nach seinen Verfahrensvorschriften vorgeht (hier: Der Einwand gegen die in den USA offenbar zulässige Vernehmung von Zeugen im Büro ihres Anwaltes ist unbeachtlich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108843Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_0150OS00018_9700000_001