RS OGH 1997/10/30 15Os18/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1997
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Norm

ARHG §58

Rechtssatz

Es ist ein Grundsatz des internationalen Strafrechtes, daß der ersuchte Staat nach seinen Verfahrensvorschriften vorgeht (hier: Der Einwand gegen die in den USA offenbar zulässige Vernehmung von Zeugen im Büro ihres Anwaltes ist unbeachtlich).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108843

Dokumentnummer

JJR_19971030_OGH0002_0150OS00018_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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