TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2004/05/0137

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Stefanie Miklos in Neumarkt/Tauchental, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. April 2004, Zl. 5-BB-100-208/1-8, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Asphaltwerk Tauchenthal GmbH in Stadtschlaining, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.071,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 31. August 1999, Zlen. 98/05/0044 und 0045, und vom 16. Dezember 2003, Zlen. 2003/05/0212 und 0213, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten:

Mit Eingabe vom 29. Februar 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut samt Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. 1230, KG Neumarkt im Tauchental. Mündliche Verhandlungen betreffend dieses Baubewilligungsgesuch erfolgten am 7. Oktober 1996 und am 14. November 1996. Die Beschwerdeführerin - sowie zahlreiche andere Personen - erhoben insbesondere Einwendungen wegen zu befürchtender unzumutbarer Belästigungen durch Staub, Lärm, Geruch, Luftverschmutzung, Abgase und Dämpfe.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. Juni 1997 wurde die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurden die Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob u.a. die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1998, Zl. VI/1-B-197/23-1997, wurde die Berufung unter anderem der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, wobei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass Punkt 6. der Vorschreibungen zu entfallen habe.

Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zlen. 98/05/0044 und 0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem (Ersatz)Bescheid vom 23. November 1999, Zl. 5-G-B15/13-1999, wies die belangte Behörde die Berufung unter anderem der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurück, weil die (damaligen) Berufungswerber im Hinblick auf § 21 Abs. 1 des (zwischenzeitig in Kraft getretenen) Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (Bgld. BauG), nicht mehr Parteien des Bauverfahrens seien.

Mit dem ebenfalls eingangs genannten weiteren hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zlen. 2003/05/0212 und 0213, wurde im Hinblick auf die über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auch in dieser damaligen Beschwerdesache erfolgte Aufhebung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, G 222/01-11) der Berufungsbescheid vom 23. November 1999 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit die Berufungen der damaligen Beschwerdeführer (darunter auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin) als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren vor der belangten Behörde nahm die Bauwerberin mit Schriftsatz vom 11. März 2004 eine umfangreiche Projektmodifikation vor (bezeichnet als "Projektseinschränkung bzw. -konkretisierung"). Die belangte Behörde gewährte hiezu sowie zu drei Gutachten (vom September 2001, vom 20. November 2001 und vom 13. Mai 2002) Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 30. März 2004 ablehnend.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 21. April 2004) die Berufungen der Beschwerdeführerin und weiterer Personen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Juni 1997 erneut als unbegründet abgewiesen, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid jedoch (abermals) dahingehend abgeändert, dass der Punkt 6. der Vorschreibungen zu entfallen habe, was näher begründet wurde. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde die im Berufungsverfahren erfolgte Projektmodifikation für zulässig erachtete und sie dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, wobei aber im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht darauf Bedacht genommen wird, sondern lediglich in seiner Begründung.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 82 Abs. 14 AVG (dem § 82 angefügt durch BGBl. I Nr. 10/2004 (Begleitnovelle zum E-Government-Gesetz)) lautet:

"(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sei weder unterschrieben noch im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG beglaubigt, weshalb ein "Nichtbescheid" bzw. ein rechtswidriger Bescheid vorliege.

Dem halten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Bauwerberin in ihren Gegenschriften die Bestimmung des § 82 Abs. 14 AVG entgegen.

Diese Auffassung trifft zu: Der angefochtene Bescheid, dessen Ausfertigung die Behörde und den Namen des Genehmigenden enthält, wurde nach der Art und Form seines Ausdruckes, insbesondere auch mit der Angabe einer DVR-Nummer (vgl. Hengstschläger, AVG I, RZ 28 zu § 18 AVG), fraglos mittels automationsgestützter Datenverarbeitung erstellt, sodass gemäß dieser Gesetzesstelle jedenfalls die Ausfertigung weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedurfte.

Im Übrigen ist die Beschwerde jedenfalls im Ergebnis berechtigt: Wie bereits dargelegt, erfolgte im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde eine Projektmodifikation, welche die belangte Behörde für zulässig erachtet und dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat. Im Hinblick hierauf wäre aber im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass sich die erteilte Bewilligung nunmehr auf das geänderte Projekt bezieht (weil ansonsten ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung besteht). Es war daher rechtswidrig, die Berufung der Beschwerdeführerin in der Weise, wie dies mit dem angefochtenen Bescheid geschah, als unbegründet abzuweisen, ohne die Änderung des Projektes im Spruch des angefochtenen Bescheides klarzustellen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0024, BauSlg. 158, vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, BauSlg. 153, oder auch vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0084, BauSlg. 190).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er - schon deshalb ohne Auseinandersetzung mit dem umfänglichen, weiteren Beschwerdevorbringen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG insoweit aufgehoben werden musste, als damit über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. September 2004

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050137.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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