Norm
ASVG §120 Abs2Rechtssatz
Durch § 120 Abs 2 ASVG soll erreicht werden, daß in den Fällen einer Organtransplantation ein Leistungsanspruch des Organspenders aufgrund des Versicherungsfalles der Krankheit gegenüber seinem Krankenversicherungsträger besteht. Was den Eintritt des Versicherungsfalles betrifft, so sind nach den Gesetzesmaterialien unter der ersten ärztlichen Maßnahme bereits die Voruntersuchungen zu verstehen, die klären sollen, ob der Betreffende überhaupt als Spender in Betracht kommt. Dementsprechend wird der Leistungsanspruch auch bestehen, wenn sich aufgrund dieser Voruntersuchungen herausstellt, daß die Entnahme eines Teiles des Körpers nicht erfolgen kann oder der Körperteil für die Transplantation nicht brauchbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109040Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00070_97K0000_002