RS OGH 1997/11/4 10ObS312/97y, 10ObS208/03s, 10ObS63/07y, 10ObS153/07h, 10ObS70/12k, 2Ob74/14t, 10Ob

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z7 litb

Rechtssatz

Die Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 aF ASVG durch das SRÄG 1996 durch Ausweitung des Versicherungsschutzes für Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen, zeigt, dass Zweck derselben war, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz, die bisher nicht geschützt waren, neu einzubeziehen, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 312/97y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
  • 10 ObS 208/03s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 208/03s
  • 10 ObS 63/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 63/07y
    Vgl; Beisatz: Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. (T1)
  • 10 ObS 153/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 153/07h
    Vgl auch; Beisatz: Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz. (T2)
    Veröff: SZ 2007/203
  • 10 ObS 70/12k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 70/12k
    Auch
  • 2 Ob 74/14t
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 74/14t
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen. Daher kommt das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zum Tragen. (T3)
  • 10 ObS 42/17z
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 42/17z
    Auch
  • 10 ObS 139/17i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 139/17i
    Vgl auch; Beisatz: Das Entzünden eines Feuerwerks durch einen dazu beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiter als Abschluss einer von Betreuern der Jugendfeuerwehrgruppe geplanten öffentlichen Veranstaltung zum Empfang der Jugendfeuerwehrgruppe nach ihrer Teilnahme an einem Wettbewerb der freiwilligen Feuerwehren unter Beteiligung von Vertretern der Politik und der Feuerwehr dient als Sicherung der Jugendarbeit dem Ziel der Feuerwehren und stellt daher unter Unfallversicherungsschutz stehende Öffentlichkeitsarbeit dar. (T4)
  • 10 ObS 167/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 167/19k
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit als Jugendbetreuerin beim Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend nicht unter den Unfallversicherungsschutz fällt. (T5)
  • 10 ObS 175/19m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 ObS 175/19m
    Beisatz: Hier: Verletzung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei einem Verkehrsunfall beim Zurückbringen von Helfern, welche die freiwillige Feuerwehr beim Abladen des von dieser zur Verfügung gestellten Geschirrspülers im gewerblichen Format unterstützten, fällt nicht unter den Versicherungsschutz. (T6)
  • 10 ObS 80/20t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 80/20t
    Vgl; Beisatz: Die Teilnahme an einem Feuerwehrfest einer freiwilligen Feuerwehr eines Nachbarortes im Rahmen einer Abordnung der eigenen freiwilligen Feuerwehr steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T7)
  • 10 ObS 96/20w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 96/20w
    Beisatz: Kein Versicherungsschutz eines Teilnehmers bei einem Ausflug der Feuerwehrjugend in ein "Erlebnisbad". (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109066

Im RIS seit

04.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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