RS OGH 1997/11/4 10ObS317/97h

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

BSVG §140 Abs6
BSVG §140 Abs7

Rechtssatz

Die Aliquotierungsbestimmung des § 140 Abs 6 BSVG sieht vor, daß bei anteiligem Miteigentum an der Bewirtschaftung des Betriebes nur das im Verhältnis des Anteils am Betrieb zufließende Nettoeinkommen aufgerechnet werden kann. Nach der "Begrenzungsbestimmung" des Abs 7 ist ein Höchstbetrag am fiktiven Ausgedinge bei Ehegatten bis zu einem Einheitswert von siebenundsiebzigtausend Schilling und bei alleinstehenden Personen bis zu einem solchen von vierundfünfzigtausend Schilling mit fünfunddreißig vH des Richtsatzes zu bewerten. Wenn der höchste belastbare Betrag eines fiktiven Ausgedingewertes bei alleinstehenden Personen mit vierundfünfzigtausend Schilling festgesetzt ist, ergibt sich daraus, daß bei mehreren Miteigentümern jeweils nur der fiktive Anteil des Höchstbetrages für die Ausgleichszulage anzurechnen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

77.000 S; 54.000 S; 35 vH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109053

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00317_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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