RS OGH 1997/11/4 10ObS312/97y, 10ObS208/03s, 10ObS100/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z7
ASVG §176 Abs1 Z7 lita

Rechtssatz

Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. Auch eine Übung steht mit der Ausbildung im Zusammenhang, weil sie der Überwachung, der Vertiefung, der Erhebung und Überprüfung des Ausbildungsstandes dient (vergleiche SSV-NF 4/112).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 312/97y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
  • 10 ObS 208/03s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 208/03s
    nur: Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. (T1)
  • 10 ObS 100/08s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 100/08s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes des Bergrettungsdienstes bei einer „Privattour". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109061

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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