Norm
ASVG §176 Abs1 Z7Rechtssatz
Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. Auch eine Übung steht mit der Ausbildung im Zusammenhang, weil sie der Überwachung, der Vertiefung, der Erhebung und Überprüfung des Ausbildungsstandes dient (vergleiche SSV-NF 4/112).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109061Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008