Norm
ASVG §107 Abs1Rechtssatz
Obwohl das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nicht von dessen Geltendmachung abhängt und der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, kann von einer "Feststellung" dieses Anspruches im Sinn des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG doch frühestens dann gesprochen werden, wenn dieser Anspruch vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und von diesem außergerichtlich anerkannt wird. Erst mit diesem außergerichtlichen Anerkenntnis des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruchs kann dieser als "festgestellt" gelten; im Falle der Bestreitung dieses Anspruchs muß der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten, wodurch sich die Feststellung seines Anspruchs hinauszögert. Nicht entscheidend ist, wann der Krankenversicherungsträger von der Feststellung dieses Anspruchs Kenntnis erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109038Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00353_97B0000_001