Norm
GBG §30 Abs1Rechtssatz
Die im Fall die Verbücherung einer Vorrangeinräumung gewählte Bezeichnung der zurücktretenden Rechte (Fruchtgenußrecht und Wohnungsgebrauchsrechte) in der Privaturkunde mit jenen Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch (dort unter genauer Angabe des jeweiligen Rechts und des Berechtigten) eingetragen sind, erscheint ausreichend. Sie läßt keinerlei Interpretationsspielraum und erfüllt damit das in § 32 Abs 1 lit a GBG aufgestellte Genauigkeitskriterium.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108862Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00414_97M0000_002