RS OGH 1997/11/11 5Ob414/97m

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

GBG §30 Abs1
GBG §32 Abs1 lita

Rechtssatz

Die im Fall die Verbücherung einer Vorrangeinräumung gewählte Bezeichnung der zurücktretenden Rechte (Fruchtgenußrecht und Wohnungsgebrauchsrechte) in der Privaturkunde mit jenen Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch (dort unter genauer Angabe des jeweiligen Rechts und des Berechtigten) eingetragen sind, erscheint ausreichend. Sie läßt keinerlei Interpretationsspielraum und erfüllt damit das in § 32 Abs 1 lit a GBG aufgestellte Genauigkeitskriterium.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108862

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00414_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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