Norm
MedienG §8a Abs5Rechtssatz
Die von § 8a Abs 5 MedG verlangte Prüfung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Anspruchvoraussetzungen der §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedG, nicht aber auf die Ausschlußgründe. Bei Unschlüssigkeit des Antrages, wenn also der Antragsteller selbst einen Ausschlußgrund einräumt, oder ein solcher notorisch (gerichtsnotorisch) vorliegt, umfaßt die rechtliche Beurteilung jedoch auch die Ausschlußgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108803Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016