RS OGH 1997/11/11 14Os118/97 (14Os119/97)

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

MedienG §8a Abs5

Rechtssatz

Die von § 8a Abs 5 MedG verlangte Prüfung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Anspruchvoraussetzungen der §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedG, nicht aber auf die Ausschlußgründe. Bei Unschlüssigkeit des Antrages, wenn also der Antragsteller selbst einen Ausschlußgrund einräumt, oder ein solcher notorisch (gerichtsnotorisch) vorliegt, umfaßt die rechtliche Beurteilung jedoch auch die Ausschlußgründe.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 118/97
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 14 Os 118/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108803

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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