Norm
WEG 1975 §25 Abs1Rechtssatz
Der durch § 25 Abs 1 WEG geschaffene Anspruch, auf Grund einer bereits bestehenden Verpflichtung (mag sie auch nur auf einen Vorvertrag oder auf die Duldung der Organisation von Wohnungseigentum durch den Liegenschaftseigentümer gegründet sein) in die Einverleibung des Wohnungseigentums einzuwilligen, obwohl noch nicht alle Eintragungsgrundlagen vorhanden sind, richtet sich gegen den "Eigentümer der Liegenschaft". Damit sind bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108935Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009