Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108847Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019