RS OGH 1997/11/11 5Ob419/97x

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

FamLAG §43 Abs1
MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds waren nach § 43 Abs 1 FamLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf § 21 Abs 3 MRG - ergibt. Kommt es zu bescheidmäßigen Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von § 43 Abs 1 FamLAG 1967 abweichende Fälligkeit nicht begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108928

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00419_97X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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