Norm
StPO §363aRechtssatz
Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.GP 65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108845Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018