RS OGH 1997/11/11 5Ob425/97d, 5Ob96/99z, 5Ob224/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §3 Abs1 Z2
WEG 2002 §43

Rechtssatz

Der gesetzliche Anspruch nach § 25 Abs 1 WEG substituiert die für die Wohnungseigentumsbegründung fehlenden Anträge und Urkunden, nicht jedoch die von allen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft gültig eingegangene oder wenigstens im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzbare Verpflichtung, Wohnungseigentum einzuräumen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
  • 5 Ob 96/99z
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z
    Vgl auch
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    Vgl; Beisatz: Ein stattgebendes Urteil ersetzt den allfällig fehlenden, für die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums am zugesagten Objekt sowie - seit der WRN 2006 - auch an allen übrigen wohnungseigentumstauglichen und als solche gewidmeten Objekten der Liegenschaft grundsätzlich notwendigen Titel und die entsprechenden Urkunden. (T1); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T2); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108934

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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