RS OGH 1997/11/11 14Os118/97 (14Os119/97), 15Os44/01, 11Os124/07f (11Os125/07b)

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Von den Fällen des § 362 StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 118/97
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 14 Os 118/97
  • 15 Os 44/01
    Entscheidungstext OGH 31.05.2001 15 Os 44/01
    Vgl auch; Beisatz: Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO). (T1)
  • 11 Os 124/07f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 124/07f
    Vgl; Beisatz: Eine in Ansehung dieser Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§362 StPO) zu überprüfen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108805

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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