Norm
GBG §32 Abs1 litaRechtssatz
1.) Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) § 32 Abs 1 lit a GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des § 32 Abs 1 lit a GBG vor (vergleiche SZ 65/123).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108861Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022