RS OLG Wien 1997/11/11 3R133/97v

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO in Betracht kommt, ist von jenem Betrag auszugehen, der dem Konkursgläubiger im Falle des Obsiegens im vorliegenden Prozeß jedenfalls zukäme. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der anerkannten und festgestellten Konkursforderungen des betreffenden Gläubigers zur Gesamtsumme aller angemeldeten (auch der bestrittenen) Konkursforderungen. Von einem beachtlichen Erfolg kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der zu erwartende Erlös im Falle des Prozeßerfolges die vom wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten (vor allem die Pauschalgebühr) nicht erreicht.

Entscheidungstexte
Schlagworte
Masseverwalter, Verfahrenshilfe, wirtschaftlich Beteiligter
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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