Norm
StGB §6Rechtssatz
Wer an einem arbeitsteiligen Zusammenwirken nur untergeordnet und ausschließlich im Interesse des Verletzten, der Vorgesetzter und für den das Risiko überschaubar ist, tätig wird, haftet nicht für dessen Verletzung. Er wirkt lediglich an einer fremden Selbstgefährdung mit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1997:RRD0000004Dokumentnummer
JJR_19971111_LG00469_0100BL00011_9600000_003