Norm
EisbEG §22 ffRechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere aus dem auch hier gemäß § 74 Abs 4 TirStrG anwendbaren §§ 22 ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" im Sinne des § 64 Abs 2 TirStrG - entzogen wird; nur das ist ja Grundlage des Ausspruches über die Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108994Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0040OB00324_97V0000_001