Norm
ASVG §176 Abs1 Z6Rechtssatz
Auf Grund einer objektiven Wertung ist zu beurteilen, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handelt; es muß ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein; dies ist aus dem Zweck der Tätigkeit, die auch aus Gefälligkeit geleistet werden kann, zu schließen. Wesentlich ist, daß der Helfende dem Unternehmen dienen will (hier: Helfer eines Tierarztes bei Operation eines Pferdes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109088Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0030OB00172_97H0000_001