RS OGH 1997/11/12 3Ob172/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333

Rechtssatz

Auf Grund einer objektiven Wertung ist zu beurteilen, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handelt; es muß ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein; dies ist aus dem Zweck der Tätigkeit, die auch aus Gefälligkeit geleistet werden kann, zu schließen. Wesentlich ist, daß der Helfende dem Unternehmen dienen will (hier: Helfer eines Tierarztes bei Operation eines Pferdes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109088

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0030OB00172_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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