RS OGH 1997/11/12 4Ob342/97s, 10Ob269/98a, 10Ob214/99i, 3Ob71/00p, 6Ob253/01a, 6Ob184/01d, 6Ob160/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

FBG §40 Abs4
GmbHG §15a

Rechtssatz

Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 342/97s
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 342/97s
    Veröff: SZ 70/237
  • 10 Ob 269/98a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
  • 10 Ob 214/99i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 214/99i
    Auch; nur: Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung. (T1); Beisatz: Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. (T2); Veröff: SZ 73/51
  • 3 Ob 71/00p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 71/00p
    Beisatz: Der vom Notgeschäftsführer gegen die Gesellschafter auf Bereicherung, Verwendung und Schadenersatz gestützte Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 73/188
  • 6 Ob 253/01a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 253/01a
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, die Kosten allfälliger Vertretungshandlungen des Notgeschäftsführers zu tragen, kann ein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses schon deshalb nicht begründen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers bereits mit der Zustimmung des Bestellten wirksam wurde. (T4); Beisatz: Der Notgeschäftsführer war daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sein Entlohnungsanspruch entstand dem Grunde nach schon mit der Annahme der Bestellung. Die der Gesellschaft dadurch allenfalls entstandenen Kosten könnten auch durch eine nachträgliche Abänderung des Bestellungsbeschlusses (und Abweisung des Antrages auf Notgeschäftsführerbestellung) nicht mehr vermieden werden (ebenso 6 Ob 252/01d). (T5)
  • 6 Ob 184/01d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 184/01d
    Beisatz: Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen. (T6)
  • 6 Ob 160/16x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 160/16x
    Vgl; Beisatz: Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu. Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108683

Im RIS seit

12.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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