Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Selbst wenn eine Mietzinsklage nur für einen Teilbetrag schlüssig ist, ist über Antrag die pfandweise Beschreibung aller in § 1101 ABGB bezeichneten Fahrnisse zu bewilligen; die Höhe der Mietzinsforderung ist im Spruch nicht ziffernmäßig anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109008Im RIS seit
12.12.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013