Norm
ZPO §528 Abs1 BRechtssatz
Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist somit eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108792Im RIS seit
12.12.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011