Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15Rechtssatz
Der vom Antragsteller in Luzern geschlossene Vertrag betreffend einen Sprachkurs seiner Tochter in Malta ist auf seiten des Antragstellers als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 des Übereinkommens von Lugano anzusehen. Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108686Im RIS seit
13.12.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014