Norm
AngG §13Rechtssatz
Wußte die Klägerin, daß ihr aufgrund ihres Dienstvertrages für die als Nebentätigkeit ausgeübte Vermittlung von Liegenschaften bei einem Verkauf an ihre Dienstgeberin keinen Anspruch auf Provision hat, bewirkt eine bloß formell durch die Verkäuferin der Liegenschaft bei gleichzeitiger entsprechender Erhöhung des Kaufpreises erfolgte Provisionszahlung an die Klägerin eine Vertrauensunwürdigkeit. Auch der Umstand, daß sie mit Billigung des Geschäftsführers der Dienstgeberin handelte, kann nicht exkulpieren, weil es sich um eine Kollusion handelte (so bereits 9 ObA 237/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108890Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_008OBA00195_97B0000_002