Norm
ArbVG §62aRechtssatz
§ 62a ArbVG regelt die Partei - und Prozeßfähigkeit während eines Verfahrens in der Weise, daß das damit andernfalls verbundene Prozeßhindernis der fehlenden Partei - oder Prozeßfähigkeit keinesfalls den Verfahrensausgang beeinträchtigen soll, soferne die Partei - und Prozeßfähigkeit am Anfang des Verfahrens bestand. Damit wird in Abkehr von § 406 erster Satz ZPO nicht auf den Schluß der Verhandlung in erster Instanz abgestellt, sondern in einer § 29 JN (perpetuatio fori) vergleichbaren Weise, auf den Beginn des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108752Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_008OBA00219_97G0000_001