Norm
StGB §148Rechtssatz
Die Tatfrage, ob die Absicht des (leugnenden) Angeklagten auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender (zwar für einen längeren, aber nicht für einen unbegrenzten Zeitraum wirkender) Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters und allen konkreten Begleitumständen der Tat zu beantworten. Gewerbsmäßiger schwerer Betrug liegt aber dann nicht vor, wenn der Angeklagte eine von vorneherein begrenzte Anzahl von (hier: sechs) Abrechnungsbelegen unter Verwendung einer dem Berechtigten entwendeten Visa-Kreditkarte hergestellt und die Kreditkarte sogleich wieder zurückgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108963Im RIS seit
13.12.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019