Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Für das Anzeigerecht des Beschuldigten ist entscheidend, ob er in Kenntnis von Tatsachen ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf das angezeigte deliktische Verhalten geschlossen werden kann. Eine Rechtspflicht zur Durchführung von (weiteren) Erhebungen besteht nicht. Hier: Verdacht der Verwendung einer falschen Berufsbezeichnung zur Herbeiführung einer Tarifermäßigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109306Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008