Norm
StVO §38 Abs5Rechtssatz
Die Annahme eines Vorrangs hat zur Voraussetzung, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren hat. Eine solche Möglichkeit liegt nicht vor, wenn eine durch Druckknopf zu steuernde Fußgängerampel sich unmittelbar vor einer ungeregelten Kreuzung befindet, deren Schutzbereich (Haltelinien beiderseits des Fußgängerüberganges) in den Kreuzungsbereich hineinragt, und ein Fahrzeuglenker unter Mißachtung des Rotlichts der Fußgängerampel in die Kreuzung einfährt und dort mit einem auf das Anhalten des Lenkers bei Rotlicht vertrauenden einbiegenden Fahrzeug-lenker kollidiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1997:RLI0000001Dokumentnummer
JJR_19971117_LG00458_01200R00202_97B0000_001