RS OGH 1997/11/17 12R202/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1997
beobachten
merken

Norm

StVO §38 Abs5
StVO §19 Abs3

Rechtssatz

Die Annahme eines Vorrangs hat zur Voraussetzung, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren hat. Eine solche Möglichkeit liegt nicht vor, wenn eine durch Druckknopf zu steuernde Fußgängerampel sich unmittelbar vor einer ungeregelten Kreuzung befindet, deren Schutzbereich (Haltelinien beiderseits des Fußgängerüberganges) in den Kreuzungsbereich hineinragt, und ein Fahrzeuglenker unter Mißachtung des Rotlichts der Fußgängerampel in die Kreuzung einfährt und dort mit einem auf das Anhalten des Lenkers bei Rotlicht vertrauenden einbiegenden Fahrzeug-lenker kollidiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1997:RLI0000001

Dokumentnummer

JJR_19971117_LG00458_01200R00202_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten