Norm
ASGG §2Rechtssatz
RIS: §§ 2 ASGG, 54 Abs.1 ZPO, 301 EO
Bei Einschränkung des Klagebegehrens im Drittschuldnerprozeß auf Kosten ist in Urteilsform zu entscheiden, auch wenn diese Kostenentscheidung mit Rekurs anzufechten ist (vgl. auch ZASB 1997,3). Die Kostennote ist auch bei Abschluß eines bedingten Vergleichs bis zum ausdrücklich erklärten und protokollierten Schluß der Verhandlung vorzulegen und kann nicht bei Abschluß eines bedingten Vergleichs mit dem den Vergleich widerrufenden Schriftsatz nachgetragen werden (vgl. auch IndRME 1975/542). Eine solcherart vorgelegte Kostennote ist gemäß § 54 Abs.1 ZPO verspätet und führt zum Verlust des Kostenersatzanspruches, sodaß die Voraussetzungen des § 301 Abs 3 EO nicht mehr zu prüfen sind.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 163/05a. Diese ist nunmehr unter RW0000683 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000220Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011