RS OGH 1997/11/19 7Ra287/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Norm

ASGG §2
ZPO §54 Abs1
EO §301

Rechtssatz

RIS: §§ 2 ASGG, 54 Abs.1 ZPO, 301 EO

 

 

Bei Einschränkung des Klagebegehrens im Drittschuldnerprozeß auf Kosten ist in Urteilsform zu entscheiden, auch wenn diese Kostenentscheidung mit Rekurs anzufechten ist (vgl. auch ZASB 1997,3). Die Kostennote ist auch bei Abschluß eines bedingten Vergleichs bis zum ausdrücklich erklärten und protokollierten Schluß der Verhandlung vorzulegen und kann nicht bei Abschluß eines bedingten Vergleichs mit dem den Vergleich widerrufenden Schriftsatz nachgetragen werden (vgl. auch IndRME 1975/542). Eine solcherart vorgelegte Kostennote ist gemäß § 54 Abs.1 ZPO verspätet und führt zum Verlust des Kostenersatzanspruches, sodaß die Voraussetzungen des § 301 Abs 3 EO nicht mehr zu prüfen sind.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 163/05a. Diese ist nunmehr unter RW0000683 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000220

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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