Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Ein Angleichungsbeschluss gemäß § 270 Abs 3 StPO ist anfechtbar. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht nach dem Muster des § 498 Abs 3 StPO mit einer in dieser Sache allenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gekoppelt, sondern getrennt zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109173Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010