Norm
StGB §15 Abs1Rechtssatz
Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife, und zwar bis zu deren Erreichen in entsprechend quantifiziertem Umfang - die subjektiven Tatbestanderfordernisse nach § 12 Abs 1 SGG vorausgesetzt - als Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108972Im RIS seit
20.12.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011